Satzung

des „Heimatverein Wiehl 1932 e.V.“ vom 18.05.2011

§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der im Vereinsregister beim Amtsgericht in Gummersbach eingetragene Verein führt den Namen „Heimatverein Wiehl e.V. 1932“. Der Verein hat seinen Sitz in Wiehl.

§ 2 – Aufgaben des Vereins und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein hat die Aufgabe, sich ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu widmen, dies sind insbesondere
a. Heimat- und Kulturpflege
b. Pflege und Erhalt des Brauchtums
c. Dokumentation der geschichtlichen Entwicklung Wiehls und seiner Einwohner in verschiedenen Medien
d. Pflege und Erhalt des Vereinseigentums
e. Herrichtung, Pflege und Erhalt von Denkmälern und anderen Anlagen
f. Förderung und Koordination der Zusammenarbeit anderer Vereine im Sinne der in dieser Satzung genannten Vereinszwecke
g. Durchführung von Veranstaltungen (u.a. Vorträge, Diskussionen,
Stadtführungen), wodurch Dritten Möglichkeiten zur kulturellen Betätigung, zur Kommunikation und zum Erhalt des Brauchtums eröffnet werden.
h. Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er strebt keinen Gewinn an, etwaige Gewinne sind einer Rücklage zuzuführen, die nur zur Sicherung und Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden darf.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Interessen und Aufgaben des Vereins fördert und unterstützt, ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen Überzeugung.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der schriftlichen gegenüber einem Mitglied des Vorstandes (§ 6).
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch freiwilligen Austritt. Kündbar ist die Mitgliedschaft nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mindestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres.
b. durch Tod.
c. durch Ausschluss. Dieser kann auf Antrag eines jeden Vereinsmitglieds nur durch den Vorstand beschlossen werden:
– Bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
– Sofern der Mitgliedsbeitrag trotz mehrfacher Ermahnung für mehr als
2 Jahre nicht entrichtet wird.
– Bei Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum.
– Wegen sonstiger wichtiger Gründe, die dem Vereinszweck oder dem
Ruf des Vereines schädlich sein können
(4) Ausschlüsse nach Buchstabe (c) sind auf der jeweils nächsten
Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

§ 4 – Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt jährlich mindestens 20,00 Euro. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.05. eines jeden Jahres unaufgefordert an den Verein zu entrichten. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres (§ 5), so ist der volle Beitrag zu entrichten, zu dessen Zahlung sich das Mitglied bei der Aufnahme bereit erklärt hat. Minderjährige sind beitragsfrei. Ebenso sind
volljährige beitragsfrei, die sich in Schul- bzw. in Berufsausbildung befinden. Spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein Beitrag zu entrichten.

§ 5 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§ 7)
(2) der Vorstand (§ 8)
(3) der erweiterte Vorstand (§ 9)

§ 7 – Mitgliederversammlung
(1) Alle Mitglieder des Vereins sind mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladung muss 14 Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich zugesandt werden und Beginn, Ort, Tag sowie die Tagesordnung der anstehenden Versammlung enthalten.
(2) Beantragen der Vorstand oder 1/4 der Mitglieder die Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung, so hat der Vorstand innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Diesbezügliche Anträge sind an den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall an den stellv. Vorsitzenden zu richten.
(3) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, bei anstehender Neuwahl des Vorsitzenden der Ehrenvorsitzende oder ein aus der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter. Dasselbe gilt, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter befangen sind, die Sitzung zu leiten. Über die Befangenheit entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit, sofern dieser nicht bereits selber seine Befangenheit erklärt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn bei der Einladung § 7 Abs. 1 beachtet wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung Vereins beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über
a. Grundstückserwerb oder Grundstücksveräußerungen.
b. sonstigen Erwerb oder Veräußerungen von Vereinsvermögen.
c. Kreditaufnahmen, die das Vereinsvermögen belasten.
d. die jährliche Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Geschäfts- und
Kassenberichtes.
e. die Wahl des Vorstandes.
f. die Wahl von zwei Kassenprüfern.
g. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
h. die Auflösung des Vereins.
i. Satzungsänderungen.
(6) Für Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert und von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(7) Die Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, sofern dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.
(8) Soweit vorstehend keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten bzgl. der Verfahrensvorschriften die Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wiehl.
(9) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind alle anfallenden Geschäfte, die nicht im Abs. 5 Buchstaben a. – i. genannt sind.

§ 8 – Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer
d. dem Kassierer
e. dem Schriftführer
f. höchstens drei Beisitzern
(3) Personalunion für zwei der unter (2a) bis (2f) aufgeführten Ämter ist möglich. Für den Geschäftsführer, den Kassierer und den Schriftführer können bei Bedarf jeweils Stellvertreter gewählt werden.
(4) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Im Verhinderungsfalle wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Die Mitarbeit in den Organen des Heimatvereins ist ehrenamtlich. Weder an Vorstandsmitglieder noch an andere Personen dürfen Vergütungen oder Gewinnanteile gezahlt werden.
(5) Die Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom Vorstandsvorsitzenden formlos (per E-Mail) einberufen.
(6) Der Vorstand beschließt durch Mehrheitsbeschluss. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind je zwei der folgenden Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt:
– der Vorsitzende
– der stellvertretende Vorsitzende
– der Geschäftsführer
– der Kassierer
– der Schriftführer

§ 9 – Erweiterter Vorstand
(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. der Vorstand (§ 8)
b. die Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden der Vereine, die ihren Sitz im Ort Wiehl haben.
c. der/die Ehrenvorsitzende/den (§ 13)
(2) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, die Interessen aller ortsansässigen Vereine miteinander abzustimmen und möglichst zu koordinieren.

§ 10 – Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen geht nach Auflösung des Vereins mit allen Rechten und Verpflichtungen in das Eigentum der Stadt Wiehl über mit der Maßgabe, dass es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
(2) Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

§ 11 – Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Danach scheiden sie automatisch aus. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
(2) Die Kassenprüfer haben vor der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen keine Funktion im Vorstand haben.

§ 12 – Abstimmungsordnung
Alle Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung für besondere Beschlüsse nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Wer sich der Stimme enthält, wird als nicht anwesend betrachtet. Die Abstimmung geschieht durch erheben der Hand. Eine geheime Abstimmung muss auf Antrag eines Vereinsmitgliedes erfolgen.

§ 13 – Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
(1) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung solchen Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben die Ehrenmitgliedschaft, ehemaligen Vorsitzenden des Vereins den Ehrenvorsitz verleihen.
(2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Vereinsbeitrag.
(3) Ehrenvorsitzende haben das Recht, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht beratend teilzunehmen.
(4) Die Ehrung kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung durch Beschluss entzogen werden, wenn sich der Geehrte vereinschädlich verhalten hat oder auf andere Weise den Ruf oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit gefährdet oder diesem Schaden zuzufügen droht.
(5) § 3 Abs. 3 b bleibt unberührt.

§ 14 – Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.05.2011 beschlossen und tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Die Satzung wurde am 1. Juli 1932 errichtet, am 8. April 1941 neu verfasst, am 3. März 1951, am 3. März 1954, am 8. Februar 1979, am 28. Februar 1980 und am 6. Januar 2003 geändert.

Maik Adomeit, Vorsitzender
Karl-Christian Lück, Stellv. Vorsitzender
Gereon Schulz, Geschäftsführer